Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0102

Rechtssatz

Das zu schützende Rechtsgut ist im Verfahren wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO 1960 die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr. Dieser kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 726,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020102.L04