Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0097

Rechtssatz

Ungenauigkeiten haben bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden vergleiche E 23. März 2012, 2011/02/0360).