Verwaltungsgerichtshof
11.09.2017
Ra 2017/02/0091
Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Lenkereigenschaft jedenfalls im Wege einer Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zu erheben. Vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG vergleiche E 13. Juni 1990, 89/03/0103; E 15. Mai 1991, 91/02/0021). Die Behörde (das VwG) hat daher im jeweiligen Strafverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Lenkereigenschaft des Beschuldigten zu beurteilen und ist dabei nicht an ein allfälliges anderes Verfahren, das gegen den Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 geführt wird, hinsichtlich der Lenkereigenschaft gebunden.