Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0078

Rechtssatz

Vom Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, dritter Fall Vlbg WettenG 2003 für die Vermittlung von Wettkunden erfasst ist das in den Materialien (ErläutRV 135 BlgLT 29.Gesetzgebungsperiode 7, 11 und 13) zum WettenG Vlbg 2003 genannte Beispiel des Ermöglichens der Teilnahme an einer Wette durch Aufstellen eines Wettterminals von Paragraph eins, Absatz 2, dritter Fall legcit. Der Einsatz von Wettterminals ist dafür geradezu typisch. Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden vergleiche VwGH 21.8.2014, Ro 2014/17/0033).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020078.L04