Verwaltungsgerichtshof
20.10.2017
Ra 2017/02/0078
Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020078.L01