Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/18/0197 E 18. Jänner 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159).