Verwaltungsgerichtshof
28.06.2017
Ra 2017/02/0038
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen durch ein VwG ist festzuhalten, dass den Parteien des Verfahrens bezüglich der Amtssachverständigen ein formelles Ablehnungsrecht nicht zukommt, allerdings haben sie die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzutragen vergleiche E 27. April 2017, Ra 2015/07/0117). Die Unbefangenheit ist jeweils gesondert zu prüfen vergleiche E 14. April 2016, Ra 2015/06/0037).