Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0010

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es grundsätzlich dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen vergleiche E 25. April 2008, 2008/02/0045).