Verwaltungsgerichtshof
05.09.2017
Ra 2017/02/0010
Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es grundsätzlich dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen vergleiche E 25. April 2008, 2008/02/0045).