Verwaltungsgerichtshof
30.04.2018
Ra 2017/01/0418
Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) kann alleine der Familienangehörige einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen vergleiche zu Paragraph 35, AsylG 2005 etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, und VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131 bis 0133, jeweils mwN). Zudem hat der VwGH bereits in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 37). Jedenfalls besteht kein Recht des Asylberechtigten auf Erteilung eines Einreisetitels für seine Familienangehörigen nach Paragraph 35, AsylG 2005, sodass mit diesem Vorbringen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht dargetan wird.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010418.L06.1