Verwaltungsgerichtshof
30.04.2018
Ra 2017/01/0418
Eine rechtskräftige Gewährung des Status des Asylberechtigten ist als solche zu beachten. Aus welchen näheren Gründen der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, ist jedoch Gegenstand der Begründung, die für sich keine Bindungswirkung entfaltet.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010418.L03