Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0373

Rechtssatz

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung des Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG (arg.: "so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären"), sodass die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG auf Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG übertragen werden kann vergleiche idS zur Kostenregelung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090). So ist auch der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes vergleiche VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063, mwN). Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben vergleiche auch Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 59. Der Amtsrevisionswerberin kommt hingegen ein Anspruch auf rechtsrichtige Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu vergleiche VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010373.L11