Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0373

Rechtssatz

Unter Umständen kann - wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende Gegenstände befestigt - auch ein völliges Entkleiden der zu durchsuchenden Person gerechtfertigt sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010373.L07