Verwaltungsgerichtshof
05.12.2017
Ra 2017/01/0373
Unter Umständen kann - wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende Gegenstände befestigt - auch ein völliges Entkleiden der zu durchsuchenden Person gerechtfertigt sein.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010373.L07