Verwaltungsgerichtshof
05.12.2017
Ra 2017/01/0373
Eine Fernbedienung, deren Zweck es ist, bei einer behördlichen Kontrolle eines Glücksspielapparates eine Reizgasladung auszulösen, ist ohne Zweifel ein Gegenstand im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, SPG, von dem Gefahr ausgeht. Die Auslösung einer Reizgasladung kann, insbesondere im Hinblick auf die gerichtlich strafbaren Tatbestände des Paragraph 83 und Paragraph 84, StGB, einen gefährlichen Angriff nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG darstellen. Dies umso mehr, als aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass seitens des Gerätes paralysierendes (d.h. lähmendes bzw. handlungsunfähig machendes) Gas sofort in großen Mengen freigesetzt werden könnte.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010373.L05