Verwaltungsgerichtshof
05.12.2017
Ra 2017/01/0373
Unter Umständen - wenn etwa zu vermuten wäre, die zu durchsuchende Person habe unmittelbar an ihrem Körper sicherheitsgefährdende Gegenstände befestigt - kann auch ein völliges Entkleiden der zu durchsuchenden Person gerechtfertigt sein. Die Inaugenscheinnahme des bloßen, entkleideten Körpers eines Menschen kann somit eine Personendurchsuchung sein.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010373.L03