Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0373

Rechtssatz

Auch die Inaugenscheinnahme des bloßen, entkleideten Körpers eines Menschen kann eine Personendurchsuchung sein. Paragraph 40, Absatz 4, SPG unterscheidet für die Personendurchsuchung zwischen der Durchsuchung der Kleidung und der Besichtigung des Körpers des Menschen und darüber hinaus der Durchsuchung des Inneren dieses Körpers vergleiche VwGH 7.10.2003, 2001/01/0311).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010373.L02