Verwaltungsgerichtshof
05.12.2017
Ra 2017/01/0373
Auch die Inaugenscheinnahme des bloßen, entkleideten Körpers eines Menschen kann eine Personendurchsuchung sein. Paragraph 40, Absatz 4, SPG unterscheidet für die Personendurchsuchung zwischen der Durchsuchung der Kleidung und der Besichtigung des Körpers des Menschen und darüber hinaus der Durchsuchung des Inneren dieses Körpers vergleiche VwGH 7.10.2003, 2001/01/0311).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010373.L02