Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0363

Rechtssatz

Die Verfahrensrichtlinie spricht bei den Anforderungen an die persönliche Anhörung in Artikel 15, Absatz 3, Litera b, (wonach "die Mitgliedstaaten, soweit möglich," vorsehen, "dass die Anhörung des Antragstellers von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird, wenn der Antragsteller darum ersucht, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen") von der "Asylbehörde" vergleiche zu dieser Bestimmung der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 20, AsylG 2005 VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, Rn. 41). "Asylbehörde" ist nach Artikel 2, Litera f, der Verfahrensrichtlinie "jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen". Nach österreichischem Recht ist dies das BFA vergleiche idS auch VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089). Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 gilt somit nicht für Erstbefragungen nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010363.L03