Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0014 B 27. Juli 2017 RS 2

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche B 30. Jänner 2013, 2011/03/0228; B 23. Oktober 2013, 2013/03/0111; B 9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden vergleiche E 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027).