Verwaltungsgerichtshof
27.02.2018
Ra 2017/01/0105
Zur Beurteilung der Zulässigkeit der behördlichen Auflösung des Vereins (hier: nach Paragraph 31, Absatz 3, IslamG) ist der VwGH nicht zuständig. Dass diese Frage im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurde, ändert nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nichts.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010105.L03