Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0068

Rechtssatz

Den mitbeteiligten Parteien wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Da die mitbeteiligten Parteien keine Interessen geltend gemacht haben, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG keiner weiteren Begründung.