Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0058

Rechtssatz

Grundsätzlich kann nur der Adressat einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein vergleiche zur alten, aber insoweit vergleichbaren Rechtslage den B vom 23. Jänner 2014, Ro 2014/07/0001, mwN).