Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/06/0050 B 27. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht einzugehen, auch wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist.