Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0037

Rechtssatz

Der Bescheid über die Zulassung zum Masterstudium bestätigt zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium (auch im Fall der Verbindung mit der Auflage, zusätzliche Prüfungen zu absolvieren), aber keine Anerkennung einzelner ausländischer Prüfungen. Er beinhaltet damit keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß vergleiche E 24. Februar 2009, 2008/22/0856). Der Zulassungsbescheid zum Masterstudium kann daher nicht als Nachweis über den geforderten Studienerfolg für das maßgebliche Studienjahr angesehen werden. In der Zulassung zum Masterstudium ist daher kein Nachweis über in einem bestimmten Ausmaß erbrachte Leistungen iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 zu sehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220037.L03