Verwaltungsgerichtshof
07.12.2016
Ra 2016/22/0037
Für den für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" gemäß Paragraph 63, Absatz 3, NAG 2005 nachzuweisenden Schulerfolg gilt, dass auch dann, wenn in einem Jahreszeugnis einzelne Gegenstände mit "nicht genügend" beurteilt worden sind, von einem positiven Schulzeugnis - und somit einem nachgewiesenen Schulerfolg - auszugehen ist, wenn der Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag (Hinweis E 13. Oktober 2011, 2010/22/0205; E 29. Mai 2013, 2013/22/0050).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220037.L01.1