Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0290

Rechtssatz

Durch den pauschalen Verweis auf - hier nicht einmal konkret bezeichnete - generell primär Einzelfälle betreffende Entscheidungen des EGMR wird eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des VwG nicht aufgezeigt vergleiche B 10. November 2015, Ra 2015/19/0150).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210290.L02