Verwaltungsgerichtshof
20.10.2016
Ra 2016/21/0290
Durch den pauschalen Verweis auf - hier nicht einmal konkret bezeichnete - generell primär Einzelfälle betreffende Entscheidungen des EGMR wird eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des VwG nicht aufgezeigt vergleiche B 10. November 2015, Ra 2015/19/0150).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210290.L02