Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0207 B 15. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision ist wegen Verbrauchs des Revisionsrechtes zurückzuweisen, wenn der Revisionswerber bereits vorher eine Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eingebracht hat (Hinweis B vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0040, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/21/0266

Ra 2016/21/0268

Ra 2016/21/0267