Verwaltungsgerichtshof
26.01.2017
Ra 2016/21/0186
Obsiegt der Fremde mit seiner gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft gerichteten Beschwerde vollständig, erfolgt der Zuspruch von Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG 2014 zu Recht.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210186.L03