Verwaltungsgerichtshof
26.01.2017
Ra 2016/21/0186
GRS wie Ra 2015/12/0047 B 9. September 2016 RS 1
Ist trotz der vorhandenen Mängel in der Gliederung des angefochtenen Erkenntnisses (noch) ausreichend erkennbar, von welchen Tatsachenfeststellungen das VwG aufgrund welcher Erwägungen ausging, und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilte, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Partei noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076), so ist eine grundlegende Verkennung der Begründungspflicht im Sinne einer die Zulässigkeit der Revision begründenden offenkundigen Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze vergleiche E 25. Mai 2016, Ra 2015/12/0032, 0033) nicht ersichtlich.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210186.L02