Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0179

Rechtssatz

Können die in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstände zu keinem anderen Ergebnis, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die - auf einer Trennung des Fremden von seiner österreichischen Familie basierenden - Interessenabwägung, führen, so fehlt die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag vergleiche B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022).