Verwaltungsgerichtshof
25.02.2016
Ra 2016/21/0021
Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem VwG zu verstehen (Hinweis B 3. September 2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (Hinweis E 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0047). Das VwG darf (ausnahmsweise) auch deshalb von einer Verhandlung absehen, wenn der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausreichend geklärt ist (Hinweis B 11. Dezember 2014, Ra 2014/21/0034).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210021.L01