Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0089

Rechtssatz

Nach dem letzten Satz des Artikel 16, der Verfahrensrichtlinie schließt die persönliche Anhörung die Gelegenheit ein, sich zu fehlenden Angaben und/oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in den Aussagen des Antragstellers zu äußern ("opportunity to give an explanation"). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Artikel 16, der Verfahrensrichtlinie nach seinem klaren Wortlaut an die Asylbehörde ("determining authority") richtet; diese ist gemäß Artikel 2, Litera f, der Verfahrensrichtlinie jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche ("at first instance") Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen. Abgesehen davon sind auch aus der Entstehungsgeschichte des Artikel 16, der Verfahrensrichtlinie (bzw. Artikel 15, des Entwurfs) keine stichhaltigen Hinweise darauf zu erkennen, dass damit eine Stärkung der Verfahrensgarantien der Partei insofern beabsichtigt gewesen wäre, als Widersprüche im Einzelnen im Rahmen einer Einvernahme zur Äußerung vorzuhalten wären.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200089.L07