Verwaltungsgerichtshof
19.09.2017
Ra 2016/20/0068
Das BVwG kam unter Bedachtnahme auf das österreichische Ehegesetz zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall (der Revisionswerber und seine Partnerin heirateten 2013 - in Abwesenheit dieser - in Afghanistan; einen persönlichen Kontakt gab es vor der Eheschließung seit mindestens sieben Jahren nicht) die Anwendung des fremden Sachrechts betreffend "Ferntrauung" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des Paragraph 6, IPRG entgegensteht. Ausgehend von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt (Hinweis B vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/20/0351 bis 0354, mwN) vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom 27. Juni 2017, Ra 2017/10/0076).