Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0063

Rechtssatz

Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2016/20/0188 E 23. März 2017