Verwaltungsgerichtshof
18.10.2017
Ra 2016/19/0351
Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG 2014 stellt eine Sonderbestimmung über die gesetzliche Vertretung mündiger Minderjähriger dar. Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerbestimmungen und den Intentionen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich die gesetzliche Vertretung eines mündigen Minderjährigen zwar generell nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, jedoch für das Zulassungsverfahren im Speziellen Abweichungen bestehen. Diese Ausführungen gelten - soweit Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG 2014 in Bezug auf das Asylverfahren nicht Sonderregelungen trifft -
sinngemäß auch für unmündige Minderjährige, zumal Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG 2014 festlegt, dass "im Übrigen" Absatz 3, (und Absatz 5,) des Paragraph 10, BFA-VG 2014 gilt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/19/0353
Ra 2016/19/0352