Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0351

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG 2014 stellt eine Sonderbestimmung über die gesetzliche Vertretung mündiger Minderjähriger dar. Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerbestimmungen und den Intentionen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich die gesetzliche Vertretung eines mündigen Minderjährigen zwar generell nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, jedoch für das Zulassungsverfahren im Speziellen Abweichungen bestehen. Diese Ausführungen gelten - soweit Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG 2014 in Bezug auf das Asylverfahren nicht Sonderregelungen trifft -

sinngemäß auch für unmündige Minderjährige, zumal Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG 2014 festlegt, dass "im Übrigen" Absatz 3, (und Absatz 5,) des Paragraph 10, BFA-VG 2014 gilt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/19/0353

Ra 2016/19/0352