Verwaltungsgerichtshof
18.10.2017
Ra 2016/19/0351
Die verfahrensrechtliche Sonderbestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG 2014 geht allfälligen zivilrechtlichen Obsorgebetrauungen im Rahmen einer Interimskompetenz nach den Paragraphen 207, ff. ABGB als lex specialis vor. Die asylrechtliche Vertretungsregelung soll den Mangel einer gesetzlichen Vertretung im Verfahren vorläufig bis zur pflegschaftsgerichtlichen Obsorgeübertragung beheben. Damit wird Kontinuität und verfahrensspezifische Unterstützung gewährleistet. Dabei soll mit Blick auf das Asylverfahren rasch ein gesetzlicher Vertreter durch die bereits in den Erstaufnahmestellen situierten Rechtsberater für die Interessen der Minderjährigen eintreten, ohne dass das Vorliegen der Voraussetzungen anderer ex lege Obsorgeberechtigten (wie nach Paragraph 207, ABGB) erst überprüft werden müsste.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/19/0353
Ra 2016/19/0352