Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0351

Rechtssatz

Die verfahrensrechtliche Sonderbestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG 2014 geht allfälligen zivilrechtlichen Obsorgebetrauungen im Rahmen einer Interimskompetenz nach den Paragraphen 207, ff. ABGB als lex specialis vor. Die asylrechtliche Vertretungsregelung soll den Mangel einer gesetzlichen Vertretung im Verfahren vorläufig bis zur pflegschaftsgerichtlichen Obsorgeübertragung beheben. Damit wird Kontinuität und verfahrensspezifische Unterstützung gewährleistet. Dabei soll mit Blick auf das Asylverfahren rasch ein gesetzlicher Vertreter durch die bereits in den Erstaufnahmestellen situierten Rechtsberater für die Interessen der Minderjährigen eintreten, ohne dass das Vorliegen der Voraussetzungen anderer ex lege Obsorgeberechtigten (wie nach Paragraph 207, ABGB) erst überprüft werden müsste.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/19/0353

Ra 2016/19/0352