Verwaltungsgerichtshof
18.10.2017
Ra 2016/19/0351
GRS wie Ra 2016/19/0007 E 25. Februar 2016 RS 2
Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (Hinweis B vom 23. September 2014, 2013/01/0179, mwN). Zudem enthält das BFA-VG 2014 betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können vergleiche dazu in erster Linie die Bestimmungen des Paragraph 10, BFA-VG 2014).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/19/0353
Ra 2016/19/0352