Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0300

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0043 E 11. März 2016 RS 8

Stammrechtssatz

Die Revisionszulässigkeitsgründe sind in der Revision gesondert darzustellen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097), gesondert somit auch von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/20/0003 B 23.03.2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190300.L02