Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0300

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0128 B 29. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die vorliegende Revision enthält die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision. Damit wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/20/0003 B 23.03.2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190300.L01