Verwaltungsgerichtshof
14.12.2016
Ra 2016/19/0300
GRS wie Ra 2015/06/0128 B 29. Jänner 2016 RS 1
Die vorliegende Revision enthält die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision. Damit wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/20/0003 B 23.03.2017
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190300.L01