Verwaltungsgerichtshof
09.11.2016
Ra 2016/19/0296
Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des VwGH zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (Hinweis B vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190296.L02