Verwaltungsgerichtshof
09.11.2016
Ra 2016/19/0296
Es ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, hinsichtlich der Angaben einer Antragstellerin eine Überprüfung auf ihre Glaubwürdigkeit hin vorzunehmen vergleiche zu Sachverständigengutachten allgemein das E vom 25. Mai 2016, Ra 2015/19/0257).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190296.L01