Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0296

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, hinsichtlich der Angaben einer Antragstellerin eine Überprüfung auf ihre Glaubwürdigkeit hin vorzunehmen vergleiche zu Sachverständigengutachten allgemein das E vom 25. Mai 2016, Ra 2015/19/0257).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190296.L01