Verwaltungsgerichtshof
26.04.2017
Ra 2016/19/0290
GRS wie Ra 2015/20/0161 E 23. Februar 2016 RS 4
(hier: ohne den letzten Satz)
Bei einer "Wahrunterstellung" ist vom gesamten Vorbringen des Revisionswerbers auszugehen (Hinweis E vom 25. März 2015, Ra 2014/18/0168). Schon diesem Erfordernis hat das VwG nicht entsprochen, wenn es lediglich einzelne Aussagen des Revisionswerbers beurteilt, andere jedoch unberücksichtigt lässt.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190290.L03