Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0113 B 6. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Asylbehörden haben bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt auch für von einem VwG geführte Asylverfahren. Auch das BVwG hatte daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (Hinweis B vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0012, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190074.L01