Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0007

Rechtssatz

Der zu früheren Rechtslagen des AsylG 2005 oder vormaligen Asylgesetzen ergangenen Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, dass die Erlassung eines separaten (Zwischen-)Bescheides, mit dem -

für das weitere Verfahren bindend - festgestellt werde, dass ein Asylwerber zu einem bestimmten Zeitpunkt geboren bzw. ob er im Zeitpunkt der Erlassung dieses "Zwischenbescheides" noch minderjährig oder bereits volljährig sei, als geboten angesehen worden wäre, obgleich auch bereits die frühere Rechtslage diverse Normen betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie Mitwirkungspflichten bei der Eruierung des Lebensalters eines Asylwerbers kannte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L14