Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0007

Rechtssatz

Wenngleich sich der VwGH in der Entscheidung vom 25. Februar 2015, Ra 2014/20/0045, nicht ausdrücklich mit der Frage befassen musste, in welcher Form das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen, insbesondere jenes der "multifaktoriellen Altersdiagnose" einem Asylwerber zur Kenntnis zu bringen ist, so ist dieser Entscheidung, der die Anfechtung einer das Verfahren abschließenden Erledigung zugrunde lag, doch zu entnehmen, dass jene Verfahrensschritte, die zur Eruierung des tatsächlichen Lebensalters dienen sollen, als Teil des gesamten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des für die Entscheidung insgesamt maßgeblichen Sachverhalts anzusehen sind. Dass hingegen die Beurteilung der Frage, ob der dortige Revisionswerber minderjährig oder volljährig war - was unweigerlich auch Auswirkungen auf seine Prozessfähigkeit zeitigen musste -, einem separaten (Zwischen-)Verfahren vorbehalten wäre (und demgemäß zur Rechtswidrigkeit der dort angefochtenen verfahrensabschließenden Entscheidung hätte führen müssen), hat der VwGH gerade nicht ausgesprochen. Dies steht im Einklang mit der bisherigen zu im Rahmen von Asylverfahren durchgeführten "Altersfeststellungen" ergangenen Rechtsprechung, wonach zu diesem Thema unterlaufene Ermittlungsmängel oder in der verfahrensabschließenden Entscheidung vorhandene Begründungsmängel zu einer Rechtswidrigkeit des verfahrensabschließenden Bescheides führten. Dabei erwies sich auch als maßgeblich, dass die Rechtmäßigkeit bestimmter Verfahrensschritte (wie etwa an den Asylwerber persönlich erfolgte Zustellungen) nur dann beurteilt werden konnte, wenn das Lebensalter des betroffenen Fremden einwandfrei geklärt war (Hinweis Erkenntnisse vom 16. April 2007, 2005/01/0463, vom 16. Dezember 2009, 2006/20/0599, vom 17. März 2011, 2008/01/0364, und vom 17. Mai 2011, 2011/01/0101).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L13