Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0007

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Verfahrensanordnung oder ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, ist nicht allein maßgeblich, ob diese als solche bezeichnet werden vergleiche etwa den dem das Erkenntnis vom 27. Juni 2007, 2004/04/0221, zugrundeliegenden Fall, in dem ein als "Auftrag" betiteltes und von der Verwaltungsbehörde im Weiteren als Verfahrensanordnung bezeichnetes Schriftstück als Bescheid einzustufen war; sowie zum Umstand, dass eine in Wahrheit als Verfahrensanordnung anzusehende Erledigung selbst dann nicht Bescheidqualität erlangt, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet wird, das E vom 25. Jänner 2012, 2011/12/0038, und den B vom 19. November 2009, 2009/07/0161, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L09