Verwaltungsgerichtshof
25.02.2016
Ra 2016/19/0007
GRS wie 2013/03/0145 B 19. Dezember 2013 RS 4
Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschrieben Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (Hinweis B vom 21. Dezember 2012, 2012/17/0473, vergleiche in diesem Sinne auch den B vom 23. November 2011, 2011/12/0185).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L06