Verwaltungsgerichtshof
25.02.2016
Ra 2016/19/0007
GRS wie 95/17/0180 E 18. Oktober 2000 RS 1
Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L04