Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0180 E 18. Oktober 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L04