Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/19/0005

Rechtssatz

Der Ansicht des BVwG, allein schon wegen der seit der Beschwerdeerhebung vergangenen Zeit und der deshalb gegebenen Notwendigkeit, die Aktualität des Sachverhaltes prüfen zu müssen, sei mit einer Kassation nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 vorzugehen, steht die Anordnung des Paragraph 28, VwGVG 2014 entgegen, wonach eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache besteht, auch wenn allenfalls Ermittlungen vorgenommen werden müssen (Hinweis E vom 26. März 2015, Ro 2015/22/0011).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016190005.J05