Verwaltungsgerichtshof
14.12.2016
Ro 2016/19/0005
Auch die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt für sich genommen keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 dar (Hinweis E vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038). Dasselbe gilt für das Erfordernis ergänzender Einvernahmen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (Hinweis E vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016190005.J03