Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0277

Rechtssatz

Ob es sich bei einer im Ausland geschlossenen Ehe um eine gültige Ehe handelt, ist nach ausländischem Recht bzw. der Anwendungspraxis der ausländischen Behörden zu beurteilen. Es ist nicht auf die Anwendungspraxis der österreichischen Behörden abzustellen. Käme man zu dem Schluss, es läge keine Ehe, sondern eine Lebensgemeinschaft, vor, wäre die Asylwerberin nicht als Familienangehörige iSd Artikel 2, Litera g, Dublin III-Verordnung bzw. Artikel 2, Litera j, Statusrichtlinie zu qualifizieren, weil in Österreich nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleich behandelt werden wie verheiratete Paare vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 31).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180277.L07