Verwaltungsgerichtshof
27.06.2017
Ra 2016/18/0277
Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist auch in Bezug auf Dublin-Verfahren dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Dies hat - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, etwa infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages eines Familienangehörigen, nicht mehr in Betracht kommt - im Hinblick auf die übrigen Familienmitglieder die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zur Folge. Damit ist keine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) verbunden. Fälle, die Mitglieder einer Kernfamilie betreffen, sind nämlich in der Regel schon von Artikel 10 und Artikel 11, Dublin III-Verordnung erfasst. Lediglich in Ausnahmefällen kommt daher die nationale Regelung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zum Tragen vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0192).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180277.L05